Satzung des TV 1885 Haiger e.V.
§ 1 Vereinsname
1.1. Der Verein trägt den Namen Turnverein 1885 Haiger e.V. und hat seinen Sitz in 35708 Haiger/Lahn-Dillkreis. Der Verein wurde am 23. Juli 1885 in Haiger gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter der Nr. 2316 eingetragen.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit
2.1. Der Verein hat vornehmlich folgende Zwecke
2.1.1 Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.
2.1.2 Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
2.1.3 Die Förderung des Vereinslebens in gesellschaftlicher Hinsicht.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige“ Zwecke der Abgabenordnung (§51-68AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes (LsbH), der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
2.6. Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge. Bei der Benutzung der Sportstätten und Sporteinrichtungen ist die jeweilige Hausordnung zu beachten.
2.7. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Absatz 2 BGB beschließen, daß den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gem. § 3 Nr. 26 a EStG) gezahlt wird. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder gegen eine Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale trifft der vertretungsberechtigte Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Der Verein führt als Mitglieder:
3.1.1 ordentliche Mitglieder
3.1.2 jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
3.1.3 Ehrenmitglieder
3.2. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder 3.1.1 und 3.1.3.
3.3. Mitglied des Vereins kann jeder, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3.4. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes entscheidet über die Aufnahme. Bei Streitfällen entscheidet der Ehrenrat.
3.5. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält ein Informationsschreiben des Turnvereins. Die Satzung kann das neue Mitglied auf der Internetseite des TV Haiger einsehen.
3.6. Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes des Vereins, von der ordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung kann in der gleichen Weise rückgängig gemacht werden.
3.7. Die Mitgliedschaft endet:
3.7.1 im Todesfall
3.7.2 durch Austritt, der nur schriftlich für das Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist.
3.7.3 durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht gezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt. Die Streichung erfolgt durch den Ehrenrat.
3.7.4 durch den Ausschluss. Dieser erfolgt auf einen schriftlichen und begründeten Antrag eines ordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitgliedes, durch den Ehrenrat. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4 Vereinsorgane
4.1. Organe des Vereins sind:
4.1.1 die Mitgliederversammlung (§ 5)
4.1.2 der Gesamtvorstand (§ 6)
4.1.3 der Ehrenrat (§ 9)
§ 5 Mitgliederversammlung
5.1. Die Mitgliederversammlung wird durch den vertretungsberechtigten Vorstand einberufen.
5.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
5.3. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher in den lokalen Zeitungen oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins zu erfolgen.
5.4. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung soll enthalten:
5.4.1 Bericht des erweiterten Vorstandes, der u.a. den Bericht des Kassenwarts enthält. Der Bericht kann auf der Internetseite des Vereins im Vorfeld der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden. Der Bericht des Kassenwartes sollte während der Mitgliederversammlung mündlich beziehungsweise visuell vorgebracht und erläutert werden.
5.4.2 Bericht der Kassenprüfer
5.4.3 die Entlastung des erweiterten Vorstandes
5.4.4 die Neuwahl der turnusgemäß zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes
5.4.5 die Wahl der Kassenprüfer
5.4.6 Vorschau auf das kommende Jahr
5.4.7 Anträge
5.4.8 Verschiedenes
5.5. Ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.
5.6. Über die Versammlung hat der Schriftführer oder ein Stellvertreter als Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist .Im Protokoll müssen stehen: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienen Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung der Mitglieder, Tagesordnung (als Anlage), gestellte Anträge, Art der Abstimmung. Das Ergebnis der gefassten Beschlüsse ist wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Vereins während der Geschäftszeiten aus. Einsprüche gegen die Niederschrift sind innerhalb 4 Wochen nach Veröffentlichung schriftlich bei einem Mittglied des vertretungsberechtigten Vorstandes einzureichen.
5.7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 5.8, die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5.8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5.9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 3% der stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Mitgliederversammlungen.
5.10. Anträge zu ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich bei einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einzureichen.
§ 6 Gesamtvorstand
6.1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
6.1.1 dem erweiterten Vorstand (§ 7)
6.1.2 den Abteilungsleitern (§ 8)
6.1.3 den Übungsleitern (§ 8)
6.1.4 dem Vertreter des Ehrenrates (§ 9)
6.2. Der Gesamtvorstand wird von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen. Eine Einberufungsfrist von sieben Tagen ist einzuhalten. Außerordentliche Sitzungen des Gesamtvorstandes finden statt, wenn zehn Mitglieder des Gesamtvorstandes diese beantragen.
6.3. Der Gesamtvorstand berät den erweiterten Vorstand in allen Vereinsfragen.
6.4. Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse in Gesamtvorstandssitzungen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes, davon mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstand anwesend sind. Darüber hinaus müssen in Summe mindestens zwei Personen der weiteren Personengruppen (6.1.2, 6.1.3 und 6.1.4) anwesend sein. Die Sitzung wird von dem Mitglied geleitet, welches zur Sitzung eingeladen hat.
6.4.1 Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Gesamtvorstandmitglieder.
6.4.2 Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Protokollanten und Sitzungsleitenden zu unterzeichnen. Das Protokoll soll das Datum der Sitzung, den Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis enthalten und ist an alle Mitglieder des Gesamtvorstandes zu verteilen.
6.4.3 Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Analog zu 6.4 müssen mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes, davon mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands und in Summe mindestens zwei Personen der weiteren Personengruppen (6.1.2, 6.1.3 und 6.1.4) ihre Stimme abgeben.
6.4.4 Der Gesamtvorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgabe dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluß muß einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
6.4.5 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.
§ 7 Erweiterter Vorstand
7.1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
7.1.1 sechs vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und
7.1.2 bis zu sechs Beisitzern
7.2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen nach 3.2 stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Ämter des erweiterten Vorstandes ist unzulässig.
7.3. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden in Form einer Personenwahl ohne Zuordnung zu einer Funktion jedoch mit Zuordnung zur Gruppe der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder oder der Beisitzer von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit einer vorgeschalteten öffentlichen Wahl ist zu klären, ob die Wahl geheim oder öffentlich durchzuführen ist. Auch eine Blockwahl ist möglich. Darüber muss vorher die Mitgliederversammlung abstimmen.
7.4. Im jährlichen Wechsel werden zur Vermeidung des Austausches des gesamten erweiterten Vorstandes jeweils die Hälfte des vertretungsberechtigten Vorstandes beziehungsweise der Beisitzer neu gewählt.
7.5. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, kann das Amt von einem, vom erweiterten Vorstand bestimmten Beauftragten weitergeführt werden. Die Bestimmung eines Beauftragten kann unterbleiben, wenn der erweitere Vorstand trotz Ausscheiden des Mitgliedes beschlussfähig und gemäß 10.1 gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt bleibt. Das Amt des Beauftragten endet mit der Neuwahl des Amtes auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Um mit der Neuwahl wieder in den regulären Wahlrhythmus zu gelangen ist gegebenenfalls eine Wahl für nur ein Jahr erforderlich.
7.6. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich die Einzelheiten der Funktionen der einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstands ergeben, hierbei ist die Zuteilung der Funktionen für die Repräsentation in der Öffentlichkeit, des Schriftführers und des Kassenwarts im vertretungsberechtigten Vorstand zwingend.
7.7. Der erweiterte Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes schriftlich oder mündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes, davon mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstand, anwesend sind. Die Sitzung wird von dem Mitglied geleitet, welches zur Sitzung eingeladen hat.
7.7.1 Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
7.7.2 Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Protokollanten und Sitzungsleitenden zu unterzeichnen. Das Protokoll soll das Datum der Vorstandssitzung, den Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis enthalten und ist an alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu verteilen.
7.7.3 Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Analog zu 7.7 müssen mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes, davon mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands ihre Stimme abgeben.
7.8. Übungsleiterfragen und Personalangelegenheiten der Geschäftsstelle können durch zwei Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstandes geregelt werden.
§ 8 Abteilungs- und Übungsleiter
8.1. Der Verein gliedert sich in verschiedene Abteilungen. Die Eröffnung bzw. Schließung einer Abteilung wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.
8.2. Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter vertreten, der von den entsprechenden Mitgliedern der Abteilung benannt wird. Eine Wahl ist nicht erforderlich, kann jedoch durchgeführt werden. In Streitfällen wird durch den erweiterten Vorstand zu einer Abteilungssitzung eingeladen und der Abteilungsleiter in dieser von den stimmberechtigten Mitgliedern der Abteilung gewählt. Die Abteilungsleiter müssen nach 3.2 stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein.
8.3. Die Übungsleiter werden von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstands ernannt. Es wird ein schriftlicher Vertrag zwischen dem TV Haiger und dem Übungsleiter geschlossen. Die Übungsleiter müssen nach 3.2 stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein.
8.4. Vom vertretungsberechtigten Vorstand ist eine Finanzordnung zur verfassen, die unter anderem regelt welche Tätigkeiten von welchen Personengruppen (z.B. Abteilungsleiter, Übungsleiter mit und ohne Lizenz, Übungshelfer, Geschäftsstellenmitarbeiter) wie entschädigt werden.
§ 9 Ehrenrat
9.1. Der Ehrenrat wird vom vertretungsberechtigten Vorstand benannt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob die vom vertretungsberechtigten Vorstand vorgeschlagene Person Mitglied im Ehrenrat wird.
9.2. Der Ehrenrat beschließt über den Ausschuss und Streichung von Mitgliedern des Vereins mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Vertretung und Rechtsgeschäfte
10.1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes gemeinsam vertreten.
10.2. Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 1.500 € können von zwei Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstandes eingegangen werden.
10.3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 1.500 € benötigen einen Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) des vertretungsberechtigten Vorstandes und anschließend einen Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) des Gesamtvorstandes.
10.4. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 35.000 € und Kreditaufnahmen von mehr als 20.000 € benötigen einen 2/3 Mehrheitsbeschluss des vertretungsberechtigten Vorstandes und anschließend einen Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) der Mitgliederversammlung.
10.5. In Einzelfällen sind Rechtsgeschäfte von bis zu 35.000 € zuzüglich bis zu 20.000 € Kreditaufnahme (=Gesamtgeschäftswert bis zu 55.000 €) auch mit einen 2/3 Mehrheitsbeschluss des vertretungsberechtigten Vorstandes und anschließendem Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) des Gesamtvorstandes möglich.
§ 11 Kassenprüfer
11.1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder insgesamt drei unabhängige, nicht dem erweiterten Vorstand zugehörige Kassenprüfer, wobei in jedem Jahr für die Dauer von drei Jahren jeweils ein Kassenprüfer gewählt wird. Nach drei Jahren Kassenprüfung scheidet dieser aus und wird durch einen neu gewählten Kassenprüfer ersetzt. Sofern ein Kassenprüfer vorzeitig ausscheidet, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die Restlaufzeit des ausgeschiedenen Kassenprüfers ein neuer Kassenprüfer zu wählen.
11.2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung, sowie der Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischen Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichen Gebiet tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kassenprüfer. Dieses gilt auch für unangemeldete, so genannte „ad hoc“ Prüfungen.
11.3. Den Kassenprüfern ist vom erweiterten Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren, Auskünfte sind zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen, sowie Auskünfte können nicht verweigert werden. Der Kassenwart muss bei der Kassenprüfung anwesend sein. Die Kassenprüfung sollte spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Bei Kassenprüfungen müssen mindestens zwei Kassenprüfer anwesend sein.
11.4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung und empfehlen in ihrem Prüfbericht ggf. die Entlastung des erweiterten Vorstandes.
§ 12 Beiträge
12.1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt werden.
12.2. Die Mitgliedsbeiträge werden im März des laufenden Jahres im Voraus fällig. Sie werden durch das SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
12.3. Mitglieder die länger als sechs Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
12.4. Tritt ein Mitglied im Laufe des Kalenderjahres dem Verein bei, so sind die Beiträge anteilig fällig.
12.5. Bleibt ein Mitglied mit einer Zahlung trotz Mahnung länger als sechs Wochen im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.
12.6. Nichtmitglieder können probeweise dreimal an Sportangeboten des TV Haiger teilnehmen. Nach drei maligem Besuch müssen sie sich entscheiden, ob sie Mitglied im TV Haiger
werden wollen. Diese Probezeit ist über eine ARAG Nichtmitgliederversicherung bei einem Unfall abgedeckt.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Findet der Antrag auf Auflösung eine geringere Mehrheit, so ist darauf zu achten, dass unter der Einhaltung der Frist von 5.3 auf einen nicht weiter als einen Monat nach dem Versammlungstage, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
13.2. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haiger, die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat
§ 14 Eintrag im Vereinsregister
14.1. Diese von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.7.2022 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Haiger, 15. Juli 2022
Geschäftsordnung des erweiterten Vorstandes des TV 1885 Haiger e. V.
Gemäß § 11.3 der Satzung des Turnverein 1885 Haiger e.V. vom 11.03.2016 gibt sich der erweiterte Vorstand des Turnverein 1885 Haiger e.V. nachfolgende Geschäftsordnung.
§ 1 Verantwortlichkeitsbereiche des erweiterten Vorstands
1.1 Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
1. Repräsentant für Öffentlichkeitsarbeit
2. Vertreter des Repräsentanten für Öffentlichkeitsarbeit
3. Kassenwart
4. Schriftführer
5. Sportwart Leistungs-/Fitnesssport
6. Jugendwart
1.2 Der Beirat besteht aus:
1. Beisitzer 1 (Gerätewart)
2. Beisitzer 2 (Sportwart Breitensport)
3. Beisitzer 3
4. Beisitzer 4
5. Beisitzer 5
6. Beisitzer 6
1.3 Die Zuordnung der gewählten Vorstandsmitglieder zu den Verantwortlichkeitsbereichen wird in der ersten Sitzung des erweiterten Vorstandes nach der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 2 Wahlperioden
2.2 In geraden Kalenderjahren werden die Vorstandsmitglieder 1, 3, und 5 des vertretungsberechtigten Vorstandes sowie die Vorstandsmitglieder 1, 3, und 5 des Beirats gewählt.
2.3 In ungeraden Kalenderjahren werden die Vorstandsmitglieder 2, 4, und 6 des vertretungsberechtigten Vorstandes sowie die Vorstandsmitglieder 2, 4 und 6 des Beirats gewählt.
2.4 Ein Amtswechsel eines Vorstandsmitglieds führt nicht zur Verlängerung seiner Amtszeit, vielmehr ist eine Korrektur der Zuordnung der Verantwortlichkeitsbereiche zu den Wahljahren (ungerade, gerade) vorzunehmen.